Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall: Kein Anspruch bei zumutbarem Zweitwagen oder Ersatzmietwagen durch rechtlich Betroffene
Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 07.10.2025 · AZ VI ZR 246/24
Anspruchsvoraussetzungen Damit ein Unfallopfer nach einem Verkehrsunfall Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein: Das Fahrzeug muss unfallbedingt nicht nutzbar sein, der Geschädigte muss das Fahrzeug tatsächlich brauchen und nutzen wollen, und es darf kein zumutbares Ersatzfahrzeug (wie ein Zweitwagen) zur Verfügung stehen. Außerdem darf der Geschädigte die Reparatur nicht unnötig verzögern.
Zweitwagen schließt Anspruch aus Der BGH hat klargestellt: Ist dem Geschädigten ein Zweitwagen zumutbar verfügbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für das beschädigte Fahrzeug. Es reicht nicht, dass das Unfallfahrzeug komfortabler oder prestigeträchtiger ist – entscheidend ist allein, ob der Zweitwagen die Mobilitätsbedürfnisse ausreichend deckt.
Mietwagen durch Dritte Stellt ein rechtlich nicht betroffener Dritter (z.B. Freund, Verwandter) dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, bleibt der Anspruch auf Nutzungsausfall bestehen. Anders ist es, wenn ein rechtlich betroffener Dritter (z.B. Leasinggeber oder Eigentümer) ein Ersatzfahrzeug auf eigene Kosten anmietet und dafür selbst einen Erstattungsanspruch gegen den Schädiger hat. In diesem Fall kann der Geschädigte nicht zusätzlich Nutzungsausfall verlangen, um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden.
Fazit für Unfallopfer Wer nach einem Unfall kein zumutbares Ersatzfahrzeug hat und das eigene Auto wirklich benötigt, kann Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Gibt es aber einen nutzbaren Zweitwagen oder wird ein Mietwagen von einem rechtlich Betroffenen gestellt, besteht kein Anspruch. Die Gerichte achten streng darauf, dass kein doppelter Schadenersatz gezahlt wird und die Entschädigung fair bleibt.
