Herabstufung Alleinstehender in Gemeinschaftsunterkünften auf Bedarfsstufe 2 auch bei Grundleistungen verfassungswidrig?
Bundessozialgericht (BSG) · Urteil vom 26.09.2024 · AZ B 8 AY 1/22 R
Hintergrund: Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten alleinstehende Asylsuchende, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, bislang oft nur Leistungen der Bedarfsstufe 2 statt der höheren Bedarfsstufe 1. Dies wird damit begründet, dass in Sammelunterkünften ein gemeinsames Wirtschaften angenommen wird (sog. 'Zwangsverpartnerung'). Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2022 entschieden, dass diese Herabstufung im Bereich der Analogleistungen (also nach 36 Monaten Aufenthalt) verfassungswidrig ist.
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit Beschluss vom 26.09.2024 entschieden, dass die Argumente des Bundesverfassungsgerichts auch für die Grundleistungen nach § 3, 3a AsylbLG gelten könnten. Der 8. Senat hält die Herabstufung von alleinstehenden Erwachsenen in Sammelunterkünften auf Bedarfsstufe 2 auch im Bereich der Grundleistungen für verfassungsrechtlich bedenklich. Deshalb hat das BSG das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur endgültigen Klärung vorgelegt.
Praktische Bedeutung: Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Herabstufung auf Bedarfsstufe 2 für Alleinstehende in Sammelunterkünften rechtlich unsicher. Viele Behörden und Träger gewähren daher bereits jetzt vorsorglich die höhere Bedarfsstufe 1, zumindest im Analogleistungsbereich, vielfach auch bei Grundleistungen. Betroffene, denen nur Bedarfsstufe 2 bewilligt wurde, können sich auf die laufende verfassungsrechtliche Prüfung berufen und Widerspruch oder Klage einlegen.
Fazit: Die Frage, ob alleinstehende Asylsuchende in Gemeinschaftsunterkünften weniger Geld bekommen dürfen, ist aktuell offen und wird demnächst höchstrichterlich geklärt. Bis dahin spricht vieles dafür, dass die volle Bedarfsstufe 1 beansprucht werden kann.
