Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch an Privatpersonen möglich
Landgericht Bonn · Urteil vom 25.04.2024 · AZ 20 O 119/23
Sachverhalt: Das Landgericht Bonn hatte zu entscheiden, ob die Lieferung eines neuen Fahrzeugs von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (i.g.L.) anerkannt werden kann, obwohl der Käufer keine Unternehmer-Eigenschaft besitzt.
Neufahrzeuge – Sonderregelung: Normalerweise ist für eine steuerfreie i.g.L. erforderlich, dass der Abnehmer ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Bei Neufahrzeugen gilt jedoch eine Besonderheit: Auch Privatpersonen können als Abnehmer auftreten, solange das Fahrzeug tatsächlich in einen anderen EU-Staat verbracht wird und dort der Erwerb der Umsatzsteuer unterliegt.
Kern der Entscheidung: Das Gericht stellte klar, dass für die Steuerfreiheit entscheidend ist, dass das Fahrzeug tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt und dort besteuert wird. Die Eigenschaft des Abnehmers als Unternehmer ist bei Neufahrzeugen nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug die Grenze überschritten hat und der Erwerb im Bestimmungsland der Umsatzsteuer unterliegt.
Praktische Bedeutung: Für Händler bedeutet das Urteil, dass sie auch bei Verkäufen an Privatpersonen die Steuerfreiheit beanspruchen können – sofern sie den tatsächlichen Transport ins EU-Ausland und die dortige Erwerbsbesteuerung dokumentieren. Die Nachweispflichten bleiben bestehen, aber formale Fehler führen nicht automatisch zum Verlust der Steuerfreiheit, solange die materielle Sachlage eindeutig ist.
Fazit: Das Urteil bestätigt, dass bei neuen Fahrzeugen die innergemeinschaftliche Lieferung auch an Nichtunternehmer steuerfrei möglich ist, sofern die objektiven Voraussetzungen (Grenzbeförderung, Erwerbsbesteuerung) erfüllt sind. Dies erleichtert insbesondere den grenzüberschreitenden Autohandel innerhalb der EU.
