Corona-Annullierungen: Fluggastrechte bleiben bestehen – Verjährung durch Klageerhebung gehemmt
OLG Düsseldorf · Urteil vom 04.03.2026 · AZ 18 U 153/24
Sachverhalt: Das OLG Düsseldorf hatte über Ansprüche aus der Annullierung eines Fluges im Jahr 2020 während der Corona-Pandemie zu entscheiden. Die Airline verweigerte die Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) mit dem Argument, die Pandemie sei ein außergewöhnlicher Umstand und die Ansprüche seien zudem verjährt, da der Flug bereits im Jahr 2020 ausgefallen war und die Klage erst 2023 erhoben wurde.
Verjährung: Das Gericht stellte klar, dass für Ausgleichsansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung die deutsche Regelverjährung von drei Jahren gilt. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfinden sollte. Für Flüge aus dem Jahr 2020 begann die Verjährung also am 31.12.2020 und hätte grundsätzlich am 31.12.2023 geendet.
Hemmung der Verjährung: Entscheidend war im konkreten Fall, dass die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist im Jahr 2023 eingereicht wurde. Dadurch wurde die Verjährung wirksam gehemmt. Die Ansprüche waren also trotz des langen Zeitraums seit dem Flug noch durchsetzbar. Das OLG betonte, dass auch bei Corona-bedingten Annullierungen die Fluggastrechte nicht entfallen und die Airlines sich nicht pauschal auf höhere Gewalt berufen können.
Praxisbedeutung: Das Urteil bestätigt, dass Fluggäste auch für während der Pandemie ausgefallene Flüge grundsätzlich drei Jahre Zeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen. Wer rechtzeitig Klage erhebt oder einen Mahnbescheid beantragt, kann die Verjährung stoppen. Die Airline kann sich nicht auf eine verkürzte Frist oder den Wegfall der Ansprüche durch Corona berufen. Für Verbraucher bedeutet das: Auch verspätete Geltendmachung ist möglich, solange die Dreijahresfrist eingehalten und rechtzeitig eine gerichtliche Maßnahme eingeleitet wird.
