Urteile zum Maklerrecht

Jährlich wiederkehrende Maklerprovisionen ohne neue Leistung sind unwirksam

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 20.11.2025 · AZ I ZR 60/25

Sachverhalt: In diesem Fall hatte ein Maklervertrag eine Klausel, nach der der Kunde jedes Jahr eine Provision zahlen sollte, ohne dass dafür eine neue Maklerleistung erbracht wurde. Das heißt, unabhängig davon, ob der Makler erneut aktiv wurde oder ein neuer Vertrag vermittelt wurde, sollte die Zahlung immer wieder fällig werden.

AGB-Kontrolle: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solche Klauseln einer strengen Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen. Nach § 307 BGB sind Vertragsklauseln unwirksam, wenn sie Kunden unangemessen benachteiligen oder unklar sind. Eine jährlich wiederkehrende Zahlung ohne eine neue, konkrete Leistung des Maklers ist nach Ansicht des Gerichts eine solche unangemessene Benachteiligung.

Erfolgsabhängigkeit: Die typische Maklerprovision ist eine Erfolgsvergütung – sie wird nur fällig, wenn der Makler tatsächlich einen Vertrag vermittelt oder einen anderen messbaren Erfolg erzielt. Wird dagegen einfach jährlich eine Gebühr verlangt, ohne dass ein neuer Vertrag zustande kommt, fehlt dieser Bezug zum Erfolg. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags nicht vereinbar.

Konsequenz: Solche Klauseln sind in der Regel unwirksam. Der Makler kann keine wiederkehrenden Provisionen verlangen, wenn er keine neue Leistung erbringt. Bereits gezahlte Provisionen können unter Umständen zurückgefordert werden. Für Verbraucher bedeutet das: Sie müssen nur dann zahlen, wenn der Makler wirklich etwas geleistet hat, das den Erfolg bringt – nicht einfach jedes Jahr aufs Neue ohne Gegenleistung.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Kein Provisionsanspruch bei unwirksamem Online-Maklervertrag ohne "zahlungspflichtig bestellen"-Button

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 09.10.2025 · AZ I ZR 159/24

Online-Abschluss: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Maklervertrag, der über das Internet abgeschlossen wird, nur dann wirksam ist, wenn die gesetzlichen Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr eingehalten werden. Insbesondere muss der Bestellprozess einen eindeutig beschrifteten Button enthalten, der klarstellt, dass der Kunde eine zahlungspflichtige Leistung beauftragt ("zahlungspflichtig bestellen" oder ähnlich).

Fehlende Wirksamkeit: Fehlt dieser Button, ist der Maklervertrag nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Kunde die Maklerleistung tatsächlich nutzt, etwa indem er einen Besichtigungstermin wahrnimmt oder weitere Informationen anfordert. Die Nutzung allein führt nicht dazu, dass der Vertrag nachträglich wirksam wird.

Folgen für die Provision: Kommt es infolge der Maklertätigkeit dennoch zu einem wirksamen Hauptvertrag, etwa einem Immobilienkauf, bleibt der Makler trotz seiner erfolgreichen Vermittlung ohne Anspruch auf Provision. Denn Voraussetzung für den Provisionsanspruch nach § 652 BGB ist ein wirksamer Maklervertrag. Ist dieser wegen Verstoßes gegen die Button-Lösung unwirksam, scheitert der Anspruch bereits an dieser ersten Hürde.

Verbraucherschutz: Die Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz im Online-Geschäft. Sie stellt klar, dass Makler ihre Online-Angebote technisch und rechtlich so gestalten müssen, dass Verbraucher eindeutig und bewusst eine zahlungspflichtige Leistung beauftragen. Andernfalls gehen Makler auch bei erfolgreicher Vermittlung leer aus.

Fazit: Für Online-Maklerverträge gilt: Ohne klaren "zahlungspflichtig bestellen"-Button kein wirksamer Vertrag – und damit auch kein Provisionsanspruch, selbst wenn ein Hauptvertrag durch die Maklertätigkeit zustande kommt.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Kein Provisionsanspruch bei bloßer Vermittlungszusage – Erfolgsprinzip im Maklerrecht bestätigt

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 05.06.2025 · AZ I ZR 160/24

Maklerlohn gibt es nur, wenn der vom Makler angestrebte Hauptvertrag tatsächlich abgeschlossen wird. Im entschiedenen Fall vermittelte eine Agentur Studienplätze im Ausland und verlangte bereits mit der Zusage eines Studienplatzes die volle Provision, obwohl der Kunde den Studienvertrag gar nicht unterschrieb.

Der BGH stellte klar: Der Vertrag zwischen Vermittler und Kunde ist als Maklervertrag (§ 652 BGB) zu qualifizieren. Das bedeutet, ein Anspruch auf Provision entsteht erst, wenn der Hauptvertrag – hier der Studienvertrag – tatsächlich zustande kommt. Eine bloße Zusage oder Vermittlungsgelegenheit reicht nicht aus. Der Kunde bleibt frei, ob er den vermittelten Vertrag tatsächlich abschließt.

Eine in den AGB der Agentur enthaltene Klausel, wonach das Honorar bereits mit der bloßen Zusage eines Studienplatzes fällig wird, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Kunden unangemessen und widerspricht dem Grundgedanken des Maklerrechts. Das Erfolgsprinzip gilt zwingend: Ohne wirksamen Hauptvertrag kein Provisionsanspruch. Der Makler trägt das Risiko, dass der Kunde den vermittelten Vertrag nicht abschließt.

Für Verbraucher bedeutet das Urteil: Sie müssen nur dann eine Maklerprovision zahlen, wenn sie tatsächlich einen wirksamen Hauptvertrag abschließen. Vermittlungsagenturen und Makler können sich nicht durch AGB über das Erfolgsprinzip hinwegsetzen. Das Urteil stärkt die Rechte der Kunden und sorgt für Klarheit bei der Frage, wann ein Provisionsanspruch entsteht.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Unwirksamkeit der Provisionsvereinbarung bei Verstoß gegen das Bestellerprinzip (§ 656d BGB)

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 06.03.2025 · AZ I ZR 138/24

Fälligkeit – Wann darf der Makler Provision verlangen?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Makler seine Provision grundsätzlich erst dann verlangen darf, wenn ein wirksamer Hauptvertrag (z.B. Kaufvertrag über eine Immobilie) abgeschlossen wurde, ein wirksamer Maklervertrag besteht und die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluss war. Bei Immobilienkäufen von Wohnungen und Einfamilienhäusern gilt zusätzlich das sogenannte Bestellerprinzip (§ 656d BGB): Hat nur eine Partei (z.B. der Verkäufer) den Makler beauftragt, darf die andere Partei (z.B. der Käufer) nur dann zur Zahlung verpflichtet werden, wenn die beauftragende Partei mindestens in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet bleibt und dies auch nachweislich gezahlt hat.

Unwirksamkeit der Provisionsvereinbarung – Was passiert bei Verstößen?

Im vorliegenden Fall hat der BGH klargestellt: Wird gegen diese Vorgaben verstoßen (z.B. wenn der Käufer die volle Provision zahlen soll, obwohl nur der Verkäufer den Makler beauftragt hat), ist die gesamte Provisionsvereinbarung unwirksam. Es gibt keine Möglichkeit, den Vertrag auf einen zulässigen Teil (z.B. die Hälfte) zu reduzieren. Der Makler hat dann keinen Anspruch auf Provision gegen die nicht beauftragte Partei.

Rückzahlungspflicht – Was gilt für bereits gezahlte Provisionen?

Bereits gezahlte Provisionen müssen in diesem Fall vollständig zurückerstattet werden (§ 812 BGB). Das schützt insbesondere Verbraucher vor unzulässigen Provisionsforderungen und sorgt für klare Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt.

Verjährung – Wann verfallen Ansprüche?

Maklerprovisionsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Makler von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatte. Die Verjährung kann durch Klage oder Mahnbescheid gehemmt werden.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Unwirksamkeit von Online-Maklerverträgen ohne ordnungsgemäße Button-Lösung

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 04.06.2024 · AZ X ZR 81/23

Button-Lösung (§ 312j BGB)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4.6.2024 entschieden, dass ein Maklervertrag, der online mit einem Verbraucher abgeschlossen wird, nur dann wirksam ist, wenn die sogenannte Button-Lösung nach § 312j BGB eingehalten wird. Das bedeutet: Der Verbraucher muss unmittelbar vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich und eindeutig auf die Kostenpflicht hingewiesen werden. Dies muss über einen klar beschrifteten Button wie „zahlungspflichtig bestellen“ erfolgen. Allgemeine Formulierungen wie „Senden“ oder „Bestätigen“ reichen nicht aus.

Verbraucherschutz steht im Vordergrund

Der BGH betont, dass diese Regelung dem Verbraucherschutz dient. Wird die Button-Lösung nicht eingehalten, ist der Vertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB endgültig unwirksam. Es gibt keine Möglichkeit, den Vertrag durch späteres Verhalten des Verbrauchers (z.B. Besichtigung, Kaufangebot, Kommunikation) wirksam werden zu lassen. Auch eine nachträgliche Bestätigung des Vertrags reicht nur dann aus, wenn sie erneut die strengen Formvorgaben erfüllt.

Praktische Folgen für Makler und Verbraucher

Für Makler bedeutet das Urteil: Sie müssen ihre Online-Prozesse so gestalten, dass der Verbraucher klar und unübersehbar auf die Zahlungsverpflichtung hingewiesen wird. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Provision. Für Verbraucher bedeutet das: Sie können sich erfolgreich gegen eine Provisionsforderung wehren, wenn der Maklervertrag online ohne ordnungsgemäße Button-Lösung zustande gekommen ist. Das Urteil schafft damit mehr Rechtssicherheit und stärkt die Verbraucherrechte im digitalen Geschäftsverkehr.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Doppelmakler muss umfassend über Doppeltätigkeit und Provisionskonditionen aufklären

Bundesgerichtshof · Urteil vom 21.03.2024 · AZ I ZR 185/22

Sachverhalt – Doppelmaklervertrag und Informationspflichten Im zugrundeliegenden Fall wurde eine Maklerin zunächst vom Verkäufer einer Immobilie und später auch vom Käufer beauftragt. Beide Parteien sollten jeweils eine Provision von 3,57 % zahlen. Im Exposé und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurde auf die Doppelmaklertätigkeit und die gleiche Provisionshöhe hingewiesen. Der Käufer verweigerte die Zahlung und verlangte Einsicht in den Verkäufer-Maklervertrag, um zu prüfen, ob der sogenannte Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB) eingehalten wurde.

Halbteilungsgrundsatz und Transparenz Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass der Halbteilungsgrundsatz auch bei sukzessiver Beauftragung gilt: Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien in gleicher Höhe zur Zahlung einer Provision verpflichtet werden, unabhängig davon, wann die Verträge geschlossen wurden. Es gibt keine Obergrenze für die Gesamtprovision, solange die Einzelprovisionen gleich sind.

Aufklärungspflichten des Maklers Der BGH entschied, dass ein deutlicher Hinweis im Exposé und in den AGB ausreicht, damit der Käufer von der Doppeltätigkeit weiß. Allerdings reicht der bloße Hinweis nicht immer aus: Der Makler muss auf Verlangen auch konkret Auskunft über die Konditionen des anderen Maklervertrags geben und Einsicht in diesen Vertrag gewähren. Dazu hat der Käufer einen Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) und auf Urkundenvorlage (§ 810 BGB).

Rechte des Auftraggebers Solange der Makler diese Auskunfts- und Nachweispflichten nicht erfüllt, darf der Käufer die Provisionszahlung zurückhalten (§ 273 BGB). Erst wenn alle Informationen transparent vorliegen, ist der Provisionsanspruch des Maklers durchsetzbar. Diese Entscheidung stärkt die Position von Verbrauchern und sorgt für mehr Transparenz bei Doppelmaklertätigkeiten.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Makler haftet für unrichtige Angaben im Exposé – Fehlen einer Baugenehmigung als Sachmangel

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 26.06.2019 · AZ V ZR 38/18

Sachverhalt: In diesem Fall vermittelte ein Makler den Verkauf eines Hausgrundstücks. Im Exposé, das potenziellen Käufern zur Verfügung gestellt wurde, stand, es habe eine Erlaubnis zur Errichtung von 2–3 Pferdeboxen gegeben. Im notariellen Kaufvertrag wurde allerdings festgehalten, dass die Zulässigkeit einer weiteren Bebauung oder bestimmter Nutzung nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört. Später stellte sich heraus: Es gab nie eine Genehmigung für Pferdeboxen, und eine solche war auch nicht genehmigungsfähig. Der Käufer verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufs und Schadensersatz.

Maklerpflichten und Zurechnung: Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass öffentliche Aussagen des Maklers – wie Angaben im Exposé – die Erwartung des Käufers an die Beschaffenheit der Immobilie prägen. Wenn die Realität hiervon abweicht, liegt ein Sachmangel vor. Besonders wichtig: Führt der Makler nicht nur den Nachweis, sondern auch die Vertragsverhandlungen, werden seine Aussagen dem Verkäufer wie eigene zugerechnet. Das bedeutet, der Verkäufer kann sich die arglistige Täuschung des Maklers zurechnen lassen.

Berichtigungspflicht: Der BGH betonte, dass eine im Exposé enthaltene falsche Angabe nicht einfach durch eine abstrakte Klausel im Vertrag „geheilt“ werden kann. Vielmehr muss die Falschaussage ausdrücklich und klar – zum Beispiel direkt im Vertrag – richtiggestellt werden. Ein bloßer Hinweis, dass keine weitere Bebauung vereinbart sei, reicht nicht aus.

Rechtsfolgen: Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen oder falsch dargestellt, greift ein Gewährleistungsausschluss nicht. Der Käufer kann daher Rückabwicklung und Schadensersatz verlangen. Auch der Makler riskiert, seinen Provisionsanspruch zu verlieren, wenn er grob pflichtwidrig handelt.

Fazit: Makler müssen bei objektbezogenen Angaben im Exposé besonders sorgfältig sein. Werden ungesicherte oder falsche Informationen als gesichert dargestellt, drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen für Makler und Verkäufer.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Pflichten des Maklers beim Alleinauftrag: Exklusivität, Tätigkeitspflicht und Haftung bei Pflichtverletzung

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 24.01.2019 · AZ I ZR 160/17

Sachverhalt: Eine Eigentümerin beauftragte einen Makler per Alleinauftrag mit dem Verkauf eines landwirtschaftlichen Anwesens. Der Makler kaufte das Objekt später selbst zusammen mit einem Dritten, obwohl es höhere Kaufangebote gab, die er der Eigentümerin nicht mitteilte. Die Eigentümerin verlangte Rückübertragung und Schadensersatz.

Was ist ein Alleinauftrag? Ein Alleinauftrag bedeutet, dass der Makler exklusiv für den Verkauf zuständig ist. Der Eigentümer darf keinen weiteren Makler beauftragen, kann aber grundsätzlich noch selbst verkaufen. Im Unterschied dazu verbietet ein qualifizierter Alleinauftrag auch den Eigenverkauf durch den Eigentümer und verpflichtet ihn, eigene Interessenten an den Makler zu verweisen.

Wesentliche Aussagen des Gerichts: Der BGH stellte klar, dass beim Alleinauftrag der Makler nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, aktiv tätig zu werden und den Eigentümer umfassend zu informieren. Er muss realistische Preisvorstellungen fördern und alle ernsthaften Kaufangebote weiterleiten. Wenn der Makler diese Pflichten verletzt – etwa, indem er bessere Angebote verschweigt oder selbst als Käufer auftritt – macht er sich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall musste der Makler das Grundstück zurückübertragen und entstandene Kosten ersetzen.

Bedeutung für die Praxis: Ein einfacher Alleinauftrag verschärft die Pflichten des Maklers erheblich. Er muss aktiv vermarkten und darf keine eigenen Interessen verfolgen. Ein qualifizierter Alleinauftrag liegt aber erst vor, wenn zusätzlich der Eigenverkauf des Eigentümers ausgeschlossen und eine Verweisungspflicht für eigene Interessenten vereinbart ist. Diese zusätzlichen Pflichten müssen klar und individuell vereinbart werden, sonst sind sie oft unwirksam.

Fazit: Der BGH betont die hohe Verantwortung des Maklers beim Alleinauftrag. Für einen qualifizierten Alleinauftrag gelten noch strengere Anforderungen, die nicht einfach in Standardverträgen geregelt werden können.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Maklerhaftung bei irreführender Angabe zur Dachsanierung im Exposé

Bundesgerichtshof · Urteil vom 19.01.2024 · AZ V ZR 229/23

Sachverhalt: In diesem aktuellen Fall hatte der Makler in seinem Exposé zu einer Immobilie die Angabe gemacht, das 'Dach sei komplett erneuert' worden. Tatsächlich waren aber nur einzelne Reparaturen am Dach durchgeführt worden, während der überwiegende Teil des Daches alt und sanierungsbedürftig geblieben war. Der Käufer hatte sich auf die Aussage im Exposé verlassen und die Immobilie erworben.

Pflichtverletzung: Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Angaben wie 'Dach komplett erneuert' für einen durchschnittlichen Käufer eine wesentliche objektbezogene Information darstellen. Sie prägen maßgeblich die Erwartung an den baulichen Zustand und beeinflussen die Kaufentscheidung. Gibt der Makler eine solche Information als gesicherte Tatsache an, obwohl sie objektiv falsch ist, handelt er pflichtwidrig. Es genügt nicht, dass der Makler die Information ungeprüft vom Verkäufer übernimmt, wenn sie offensichtlich nicht zutrifft oder Zweifel bestehen müssten.

Rechtsfolge: Der BGH entschied, dass der Käufer Anspruch auf Schadensersatz hat. Er kann die Maklerprovision, Grunderwerbsteuer und weitere Kosten ersetzt verlangen, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe entstanden sind (sog. Vertrauensschaden). Zudem kann der Provisionsanspruch des Maklers verwirkt sein, wenn die Pflichtverletzung schwer wiegt. Die Haftung trifft auch den Verkäufer, wenn dieser die Exposé-Angaben kannte oder hätte kennen müssen.

Fazit: Makler müssen bei wesentlichen Angaben zu Zustand oder Eigenschaften einer Immobilie besondere Sorgfalt walten lassen. Werden falsche oder irreführende Informationen als gesichert dargestellt, drohen Schadensersatzansprüche und der Verlust der Provision. Käufer können sich auf die Aussagen im Exposé verlassen, sofern keine deutlichen Hinweise auf Unsicherheiten gegeben werden.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Makler muss bei Doppeltätigkeit Provisionsgleichheit offenlegen – sonst kein Anspruch auf Provision

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 25.10.2023 · AZ VIII ZR 324/21

Hintergrund: Ein Makler vermittelte eine Doppelhaushälfte und schloss mit beiden Parteien – Käufer und Verkäufer – jeweils einen Maklervertrag mit identischer Provision. Der Käufer wollte wissen, ob wirklich Gleichbehandlung herrscht, und verlangte Einsicht in den Vertrag mit dem Verkäufer. Der Makler verweigerte die Offenlegung, woraufhin der Käufer die Zahlung der Provision verweigerte.

Transparenzpflicht bei Doppeltätigkeit: Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Makler, der für beide Seiten tätig wird (Doppeltätigkeit), nach § 656c BGB verpflichtet ist, die Gleichbehandlung der Parteien sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass der Kunde (hier: der Käufer) ein Recht auf Auskunft und Einsicht in den Maklervertrag mit der anderen Partei hat, um die Einhaltung der Provisionsgleichheit zu kontrollieren.

Folgen bei Verweigerung: Verweigert der Makler diese Offenlegung, hat er keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Provision. Erst wenn der Makler die verlangten Informationen offenlegt, kann er die Provision verlangen. Es reicht also nicht, dass der Makler nur behauptet, beide Parteien würden gleich behandelt – er muss dies auf Nachfrage auch belegen.

Bedeutung für die Praxis: Ein unzulässiger Interessenkonflikt im klassischen Sinne lag hier zwar nicht vor, aber die Verletzung von Transparenz- und Gleichbehandlungspflichten kann für den Makler gravierende Folgen haben. Wer als Makler für beide Seiten tätig ist, muss offen und ehrlich über die Vertragskonditionen informieren – sonst verliert er seinen Provisionsanspruch. Für Kunden bedeutet das: Sie können die Provision zurückhalten, solange der Makler die Offenlegung verweigert.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Keine Maklerprovision bei fehlender ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung

Bundesgerichtshof · Urteil vom 26.11.2020 · AZ I ZR 169/19

Widerrufsrecht beim Maklervertrag – Wann entfällt die Provision?

Verbraucher, die einen Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder im Fernabsatz (z.B. per E-Mail oder Telefon) abschließen, haben grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht soll den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen schützen und ihm ermöglichen, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn der Makler den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und ihm ein Muster-Widerrufsformular auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger (z.B. als PDF per E-Mail) zur Verfügung stellt.

Im entschiedenen Fall hatte der Makler diese Informationspflichten nicht vollständig erfüllt. Die Widerrufsbelehrung und das Musterformular wurden dem Kunden nicht ordnungsgemäß ausgehändigt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass in einem solchen Fall die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt. Das bedeutet: Der Verbraucher kann auch noch Monate später den Maklervertrag widerrufen. Der Widerruf macht den Vertrag von Anfang an unwirksam – der Makler verliert damit jeglichen Anspruch auf Provision, selbst wenn seine Dienstleistung bereits zum Erfolg geführt hat (z.B. ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde).

Auch ein Wertersatz für die bereits geleistete Arbeit steht dem Makler nur zu, wenn er alle gesetzlichen Informationspflichten erfüllt und der Kunde ausdrücklich zustimmt, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wird. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, bleibt der Makler trotz seiner Arbeit komplett unvergütet. Für Verbraucher bedeutet das: Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung kann die Provision zurückgefordert werden.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Ende des Maklervertrags durch Fristablauf bei unwirksamer Verlängerungsklausel

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 28.05.2020 · AZ I ZR 40/19

Sachverhalt: In diesem Fall hatte eine Maklerin einen befristeten Alleinverkaufsauftrag über 6 Monate erhalten. Der Vertrag sah eine automatische Verlängerung um jeweils 3 Monate vor, falls keine Kündigung erfolgte. Die Kündigungsfristen und weitere Details waren in einer separaten Anlage geregelt, die jedoch nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Fristablauf: Der BGH entschied, dass der Maklervertrag mit Ablauf der ursprünglich vereinbarten 6‑monatigen Laufzeit endete. Die automatische Verlängerungsklausel war unwirksam, weil die Regelungen zur Kündigungsfrist und Verlängerung nur in einer externen Anlage standen, die nicht klar als Vertragsbestandteil vereinbart wurde. Damit konnte die Verlängerung nicht greifen.

Kündigung: Während der befristeten Erstlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung meist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag nicht ordentlich oder außerordentlich gekündigt, sondern lief einfach aus.

Zielerreichung: Ein Maklervertrag endet grundsätzlich nicht automatisch mit dem ersten erfolgreichen Abschluss, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Im entschiedenen Fall kam der Verkauf über einen anderen Makler zustande, sodass keine Zielerreichung durch die Klägerin vorlag.

Fazit: Der BGH stellt klar, dass ein Maklervertrag bei unwirksamer Verlängerungsklausel mit Ablauf der vereinbarten Frist endet. Nach Vertragsende bestehen keine weiteren Provisions- oder Schadensersatzansprüche. Für Verbraucher ist wichtig: Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen müssen klar und verständlich im Vertrag geregelt sein, sonst gilt nur die ursprüngliche Laufzeit.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Maklerprovision bleibt auch bei späterem Scheitern des Hauptvertrags bestehen, wenn dieser wirksam zustande gekommen ist

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 09.07.2009 · AZ III ZR 104/08

Wirksamer Hauptvertrag

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch bereits mit dem wirksamen Abschluss des Hauptvertrags verdient. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertrag später tatsächlich durchgeführt wird oder aus anderen Gründen scheitert. Entscheidend ist allein, dass der Vertrag bei Abschluss rechtlich wirksam war.

Spätere Leistungsstörungen

Kommt es nach Vertragsschluss zu Problemen wie Rücktritt, Kündigung, nachträglicher Unmöglichkeit oder einvernehmlicher Aufhebung, bleibt der Provisionsanspruch des Maklers grundsätzlich bestehen. Diese Umstände betreffen nur die Durchführung des Vertrags, nicht aber dessen Wirksamkeit im Zeitpunkt des Abschlusses.

Unwirksamkeit und Ausnahmen

Anders ist es nur, wenn der Hauptvertrag von Anfang an unwirksam ist, etwa wegen Formmangels, Gesetzesverstoß, Sittenwidrigkeit oder erfolgreicher Anfechtung. In solchen Fällen entsteht kein Provisionsanspruch, weil es rechtlich nie zu einem wirksamen Vertrag gekommen ist.

Kausalität der Maklertätigkeit

Zusätzlich muss der Vertragsschluss auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführen sein. Es genügt, wenn die Maklerleistung eine wesentliche Mitursache für den Abschluss war. Andere Gründe für das Scheitern des Vertrags nach Vertragsschluss sind für den Provisionsanspruch unerheblich.

Fazit

Die Provision steht dem Makler zu, sobald ein wirksamer Hauptvertrag infolge seiner Tätigkeit abgeschlossen wurde. Spätere Probleme bei der Durchführung des Vertrags berühren den Anspruch nicht, solange der Vertrag bei Abschluss wirksam war.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Maklerprovision: Sittenwidrigkeit bei auffällig überhöhter Vergütung – Maßstab ist die übliche Provision im jeweiligen Marktsegment

Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 20.02.2003 · AZ III ZR 184/02

Form und Transparenz Für die Wirksamkeit einer Maklerprovision ist entscheidend, dass die Vereinbarung klar und verständlich formuliert wurde. Seit Dezember 2020 muss bei Wohnimmobilien (Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser) an Verbraucher die Provisionsvereinbarung in Textform erfolgen. Fehlt diese, ist die Vereinbarung nichtig und der Makler hat keinen Anspruch.

Höhe der Provision Die Höhe der Maklerprovision muss eindeutig festgelegt sein, etwa als fester Prozentsatz des Kaufpreises. Unklare Formulierungen wie „marktüblich“ oder „bis zu ... %“ sind unwirksam. Die übliche Spanne liegt bei 3–5 % des Kaufpreises. Wird eine deutlich höhere Provision vereinbart, kann dies sittenwidrig sein.

Sittenwidrigkeit und Marktvergleich Im entschiedenen Fall verlangte ein Vertriebsunternehmen rund 30 % des Kaufpreises als Provision. Der BGH stellte klar: Ob eine Provision sittenwidrig überhöht ist, hängt nicht an einer starren Prozentgrenze. Entscheidend ist, ob im konkreten Marktsegment (z.B. Vertrieb von Kapitalanlagen) höhere Sätze üblich und marktgerecht sind. Liegt ein auffälliges Missverhältnis zur üblichen Vergütung vor, spricht dies für Sittenwidrigkeit. Die Beweislast dafür trägt derjenige, der sich auf Sittenwidrigkeit beruft.

Folgen einer unwirksamen oder sittenwidrigen Vereinbarung Ist die Provisionsvereinbarung unwirksam oder sittenwidrig, kann der Makler keine Provision verlangen. Bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Für Verbraucher bedeutet das: Sie sollten auf klare, schriftliche Absprachen achten und zu hohe Provisionsforderungen kritisch hinterfragen.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Provisionsverlust bei schwerwiegender Treuepflichtverletzung durch Makler – Unzulässiger Interessenkonflikt

OLG Hamm · Urteil vom 11.01.2024 · AZ 18 U 123/21

Wann verliert ein Makler seinen Anspruch auf Provision? Das Oberlandesgericht Hamm hat am 11.01.2024 klargestellt: Ein Makler, der seine Treuepflichten gegenüber dem Kunden schwerwiegend verletzt, handelt in einem unzulässigen Interessenkonflikt und verliert damit seinen Provisionsanspruch.

Treuepflicht und Neutralität: Makler müssen nach dem Gesetz und der Rechtsprechung unparteiisch und ehrlich die Interessen ihrer Auftraggeber wahren. Besonders problematisch ist es, wenn ein Makler für beide Vertragsparteien tätig ist (Doppeltätigkeit) und dabei nicht neutral bleibt, sondern eine Seite einseitig unterstützt.

Der Fall: Im verhandelten Fall hatte der Makler nicht nur den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer hergestellt, sondern sich aktiv in die Preisverhandlungen eingemischt und dabei die Interessen einer Partei besonders gefördert. Das Gericht sah darin eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht – der Makler habe sich seines Lohnes "unwürdig" gemacht.

Konsequenz: Solch ein Verhalten reicht nach Ansicht des Gerichts aus, um den Provisionsanspruch vollständig entfallen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Pflichtverletzung vorsätzlich, arglistig oder zumindest grob fahrlässig geschieht. Kleinere Fehler oder einfache Fahrlässigkeit reichen nicht aus.

Praxis-Tipp: Wer als Makler die Interessen einer Partei einseitig vertritt oder sogar bewusst gegen die Interessen seines Kunden arbeitet, riskiert den kompletten Verlust der Provision. Kunden wiederum können sich auf diese Rechtsprechung berufen, wenn sie sich durch das Verhalten des Maklers benachteiligt fühlen.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Kein Provisionsanspruch gegen Maklerkunden bei Erwerb durch wirtschaftlich nicht verbundenen Dritten; Unwirksamkeit weit gefasster AGB-Klauseln zur Provisionspflicht bei Weitergabe

OLG Düsseldorf · Urteil vom 20.10.2023 · AZ 7 U 45/22

Provisionsanspruch nur bei Vertragsschluss durch den Kunden: Nach deutschem Maklerrecht entsteht ein Provisionsanspruch grundsätzlich nur dann, wenn der Maklerkunde selbst den vermittelten Vertrag abschließt. Schließt stattdessen ein Dritter den Vertrag ab, kommt es darauf an, ob eine enge wirtschaftliche oder persönliche Verbindung zwischen Kunde und Drittem besteht. Ist das nicht der Fall – zum Beispiel, wenn eine GmbH kauft, an der der Kunde nicht beteiligt ist, und der Kunde dort erst nachträglich angestellt wird – besteht kein Provisionsanspruch gegen den ursprünglichen Kunden.

AGB-Klauseln zur Provisionspflicht bei Weitergabe oft unwirksam: Das Gericht hat außerdem entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Provisionspflicht schon bei bloßer Weitergabe des Exposés oder Nachweises an Dritte vorsehen, in der Regel unwirksam sind. Solche Klauseln sind meist zu unbestimmt und benachteiligen den Kunden unangemessen, weil sie auch Fälle erfassen, in denen der Kunde gar keinen Einfluss auf den späteren Erwerb durch einen Dritten hat.

Schadensersatz statt Provision nur unter engen Voraussetzungen: Gibt der Kunde vertrauliche Informationen unbefugt weiter, kann der Makler zwar grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Dafür muss der Makler aber konkret darlegen, dass er die Provision ohne die Weitergabe tatsächlich verdient hätte – bloße Hinweise auf viele andere Interessenten reichen nicht aus.

Fazit: Der Provisionsanspruch ist nur dann fällig und nicht ausgeschlossen, wenn der Maklerkunde selbst oder eine ihm wirtschaftlich eng verbundene Person den Vertrag abschließt. Weit gefasste AGB-Klauseln zur Provisionspflicht bei Weitergabe sind unwirksam. Schadensersatzansprüche des Maklers bestehen nur bei konkretem Nachweis eines Schadens.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Maklerwechsel allein beendet Altvertrag nicht – Eindeutige Kündigung erforderlich

OLG München · Urteil vom 17.10.2023 · AZ 34 U 1372/23

Maklerwechsel – Kein automatisches Vertragsende

Das OLG München hat entschieden, dass ein Maklervertrag nicht allein dadurch endet, dass der Kunde einem neuen Makler eine Vollmacht erteilt oder der Versicherer einen neuen Makler meldet. Ein solcher Wechsel reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um den bisherigen Maklervertrag zu beenden.

Kündigung muss eindeutig erklärt werden

Das Gericht betont, dass für die wirksame Beendigung eines Maklervertrags eine eindeutige und dem bisherigen Makler zugegangene Kündigungserklärung erforderlich ist. Es genügt nicht, wenn der Kunde lediglich seine Unzufriedenheit äußert oder den Wechsel zu einem anderen Makler mitteilt. Auch die bloße Mitteilung an den Versicherer, dass ein neuer Makler tätig wird, ersetzt keine formelle Kündigung gegenüber dem Altmakler.

Rechtsfolgen für Courtage und Pflichten

Bis zum Zugang einer klaren Kündigung bleibt der Altmakler weiterhin als Sachwalter des Kunden verpflichtet und kann unter Umständen auch noch einen Courtageanspruch erwerben, sofern seine Tätigkeit mitursächlich für einen späteren Vertragsschluss ist. Erst mit Zugang der Kündigung endet das Vertragsverhältnis und damit auch die weiteren Pflichten des Maklers.

Praxisfolgen

Für Kunden bedeutet das Urteil, dass sie bei einem Maklerwechsel unbedingt eine eindeutige Kündigungserklärung an den bisherigen Makler senden müssen, um das Vertragsverhältnis rechtssicher zu beenden. Für Makler bestätigt das Urteil, dass sie sich nicht allein durch die Beauftragung eines Nachfolgers automatisch von ihren Pflichten entbunden sehen müssen. Die Entscheidung sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit im Maklerrecht.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Maklerprovision von 12% ist sittenwidrig und nicht durchsetzbar

OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 24.03.2022 · AZ 19 U 54/21

Sachverhalt: In dem vorliegenden Fall hatte ein Makler eine Provision von insgesamt 12% des Kaufpreises (zzgl. eines festen Honorars) für die Vermittlung eines Grundstückskaufs verlangt. Die übliche Maklerprovision in der Region lag jedoch bei 3–5%. Der Käufer zahlte die Provision zunächst, hielt sie aber für überhöht und klagte auf Rückzahlung.

Rechtsgrundlage: Das Gericht prüfte die Wirksamkeit der Provisionsvereinbarung insbesondere nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und stellte auf die Marktüblichkeit ab. Eine Provision gilt dann als sittenwidrig, wenn sie in einem auffälligen Missverhältnis zur üblichen Vergütung steht und weitere Umstände vorliegen, die die Unbilligkeit begründen.

Begründung: Das OLG Frankfurt entschied, dass eine Maklerprovision von 12% (also mehr als das Doppelte des Üblichen) ein auffälliges Missverhältnis darstellt. Der Makler konnte keine besonderen Leistungen oder Risiken darlegen, die eine derart hohe Vergütung rechtfertigen würden. Die Vereinbarung war daher sittenwidrig und nichtig. Der Käufer hatte Anspruch auf Rückzahlung des überhöhten Betrags.

Praxisfolgen: Die Entscheidung bestätigt, dass Maklerprovisionen grundsätzlich frei vereinbart werden können, aber bei deutlicher Überschreitung der üblichen Sätze (hier: mehr als doppelt so hoch) eine Grenze durch das Gesetz gezogen wird. Ohne besondere Rechtfertigung ist eine solche Vereinbarung unwirksam und nicht durchsetzbar. Käufer können überzahlte Provisionen zurückfordern.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Unwirksame Widerrufsbelehrung wegen suggeriertem Verzicht – Kein Provisionsanspruch trotz Vermittlung

OLG Brandenburg · Urteil vom 09.06.2021 · AZ 7 U 117/20

Sachverhalt: Ein Immobilieninteressent meldete sich auf ein Online-Inserat mit Hinweis auf eine Käuferprovision. Nach Kontaktaufnahme erhielt er vom Makler ein Exposé, eine Widerrufsbelehrung und zusätzlich eine sogenannte 'Verzichtserklärung', in der er bestätigen sollte, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Maklertätigkeit einverstanden ist und ihm bewusst sei, dass er damit sein Widerrufsrecht verliere.

Fehlerhafte Belehrung: Das OLG Brandenburg entschied, dass diese Widerrufsbelehrung schwerwiegend fehlerhaft ist. Die Erklärung erweckt den Eindruck, der Verbraucher könne pauschal und vorab auf sein Widerrufsrecht verzichten. Das Gesetz sieht aber nur vor, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung und ordnungsgemäßer Belehrung über das Erlöschen erlischt – einen generellen Verzicht gibt es nicht.

Folgen für den Makler: Wegen der fehlerhaften Belehrung begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, sondern verlängerte sich auf 12 Monate und 14 Tage. Der Verbraucher konnte daher den Maklervertrag auch nach erfolgreicher Vermittlung noch widerrufen. Der Makler verlor dadurch seinen Provisionsanspruch vollständig, selbst wenn der Hauptvertrag (z.B. der Immobilienkauf) bereits zustande gekommen war. Auch ein Anspruch auf Wertersatz bestand nicht.

Praxisbedeutung: Schon inhaltliche Fehler in der Widerrufsbelehrung – insbesondere, wenn ein Verzicht suggeriert wird – führen dazu, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht noch lange nach Vertragsschluss ausüben können. Makler verlieren dann jeglichen Provisionsanspruch, selbst wenn sie ihre Leistung vollständig erbracht haben. Für Makler ist daher eine korrekte, gesetzeskonforme und nachweisbare Widerrufsbelehrung unerlässlich.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Kein Schadensersatz bei grobem Mitverschulden des Käufers trotz Maklerpflichtverletzung

OLG Hamm · Urteil vom 24.09.2020 · AZ I-18 U 18/19

Pflichtverletzung des Maklers Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob ein Immobilienmakler für einen Schaden haftet, weil er in seinem Exposé eine Immobilie mit '5 Wohneinheiten' bewarb, obwohl das Erdgeschoss baurechtlich nur für eine gewerbliche Nutzung zugelassen war. Die Maklerin hatte sich auf Angaben der Verkäuferin verlassen, obwohl ihr Zweifel an der Richtigkeit hätten kommen müssen. Das Gericht sah hierin eine Pflichtverletzung des Maklers, da er nach den Standards seines Berufs erkennbar bedenkliche Angaben nicht einfach hätte übernehmen dürfen.

Schaden und Kausalität Der Käufer machte einen Minderwert der Immobilie sowie entgangene Mieteinnahmen geltend, weil das Erdgeschoss nicht wie erwartet als Wohnung genutzt werden konnte. Grundsätzlich wäre ein solcher Schaden als sogenannter Vertrauensschaden ersatzfähig, wenn er auf der Pflichtverletzung des Maklers beruht. Die Rechtsprechung nimmt in solchen Fällen an, dass der Käufer bei richtiger Aufklärung das Geschäft nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.

Mitverschulden des Käufers Im konkreten Fall hat das OLG Hamm jedoch eine Haftung des Maklers abgelehnt. Grund war das überwiegende Mitverschulden des Käufers: Der Ehemann der Käuferin war ein erfahrener Immobilienbesitzer, dem die baurechtlichen Zweifel hätten auffallen müssen. Zudem wies auch der Kaufvertrag ausdrücklich auf die rechtliche Situation hin. Das Gericht entschied, dass dieses grob unachtsame Verhalten des Käufers den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden durchbricht.

Fazit für Verbraucher Auch wenn ein Makler falsche Angaben macht, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Käufer selbst grob fahrlässig handelt und offensichtliche Risiken ignoriert. Die Gerichte prüfen daher immer, ob der Schaden wirklich auf der Pflichtverletzung des Maklers beruht oder ob ein eigenes Fehlverhalten des Käufers überwiegt.

Redaktion: TerminusAI Chung Rechtsanwaltskanzlei Stand: 17.03.2026 Zuletzt aktualisiert: 17.03.2026
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Hinweis: Die Beiträge ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, helfen aber bei der ersten Einordnung nach einem Verkehrsunfall.