Jährlich wiederkehrende Maklerprovisionen ohne neue Leistung sind unwirksam
Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 20.11.2025 · AZ I ZR 60/25
Sachverhalt: In diesem Fall hatte ein Maklervertrag eine Klausel, nach der der Kunde jedes Jahr eine Provision zahlen sollte, ohne dass dafür eine neue Maklerleistung erbracht wurde. Das heißt, unabhängig davon, ob der Makler erneut aktiv wurde oder ein neuer Vertrag vermittelt wurde, sollte die Zahlung immer wieder fällig werden.
AGB-Kontrolle: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solche Klauseln einer strengen Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen. Nach § 307 BGB sind Vertragsklauseln unwirksam, wenn sie Kunden unangemessen benachteiligen oder unklar sind. Eine jährlich wiederkehrende Zahlung ohne eine neue, konkrete Leistung des Maklers ist nach Ansicht des Gerichts eine solche unangemessene Benachteiligung.
Erfolgsabhängigkeit: Die typische Maklerprovision ist eine Erfolgsvergütung – sie wird nur fällig, wenn der Makler tatsächlich einen Vertrag vermittelt oder einen anderen messbaren Erfolg erzielt. Wird dagegen einfach jährlich eine Gebühr verlangt, ohne dass ein neuer Vertrag zustande kommt, fehlt dieser Bezug zum Erfolg. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags nicht vereinbar.
Konsequenz: Solche Klauseln sind in der Regel unwirksam. Der Makler kann keine wiederkehrenden Provisionen verlangen, wenn er keine neue Leistung erbringt. Bereits gezahlte Provisionen können unter Umständen zurückgefordert werden. Für Verbraucher bedeutet das: Sie müssen nur dann zahlen, wenn der Makler wirklich etwas geleistet hat, das den Erfolg bringt – nicht einfach jedes Jahr aufs Neue ohne Gegenleistung.
