Name des Datenschutzbeauftragten muss nicht offengelegt werden
Bundesgerichtshof (BGH) · Urteil vom 14.05.2024 · AZ VI ZR 370/22
Hintergrund: In dem Fall verlangte eine Kundin von ihrer Bank nicht nur Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, sondern auch die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten (DSB). Sie berief sich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die vorschreibt, dass Betroffene über die Kontaktdaten des DSB informiert werden müssen. Die Frage war, ob damit auch der Name gemeint ist.
Kernaussage: Der Bundesgerichtshof entschied, dass Unternehmen und Behörden zwar einen DSB benennen und dessen Kontaktdaten bereitstellen müssen, aber nicht verpflichtet sind, den Namen des DSB mitzuteilen. Es reicht, wenn die Funktion und eine erreichbare Kontaktmöglichkeit (z.B. E-Mail-Adresse) angegeben werden.
Begründung: Die DSGVO unterscheidet bewusst zwischen Fällen, in denen der Name einer Person mitgeteilt werden muss, und solchen, in denen nur Kontaktdaten erforderlich sind. Für den DSB genügt es, dass Betroffene die Möglichkeit haben, die Funktion zu erreichen – unabhängig davon, welche natürliche Person diese aktuell ausübt. Eine Namensnennung sei sogar nachteilig, weil sie bei Personalwechsel zu veralteten Informationen führen kann.
Praxisfolgen: Für Unternehmen bedeutet das Urteil Rechtssicherheit: Sie müssen in Datenschutzerklärungen und Auskünften nach Art. 15 DSGVO nicht den Namen, sondern nur die Kontaktdaten des DSB angeben. Wichtig bleibt aber, dass intern eindeutig festgelegt ist, wer die Aufgaben des DSB wahrnimmt. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die externe Kommunikation – die formelle und materielle Wirksamkeit der Benennung (z.B. Interessenkonflikte, Fachkunde, Unabhängigkeit) muss weiterhin sichergestellt sein.
